Mit dem Eckpunktepapier vom 2.2.2024 konkretisiert das Bundesministerium der Justiz das schon im Koalitionsvertrag angekündigte Modell der Verantwortungsgemeinschaft, das es volljährigen Personen ermöglichen soll, jenseits von Liebesbeziehungen und der Ehe rechtlich Verantwortung füreinander zu übernehmen. Hierdurch soll ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, um Näheverhältnisse durch einen Verantwortungsgemeinschaftsvertrag abzusichern.
Das im Eckpunktepapier vorgeschlagene Modell umfasst eine Grund- sowie eine Aufbaustufe. Die Aufbaustufe beinhaltet ihrerseits verschiedene Module, die von den Parteien ausgewählt werden können. Hier finden sich Regelungen zur Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten, dem Zusammenleben und der Verantwortungsübernahme im Rahmen von Pflegeleistungen. Auch die entsprechende Anwendung der Regelungen der Zugewinngemeinschaft, jedoch ohne die steuerlichen Vorschriften, die für Ehegatten greifen, soll zwischen nicht verheirateten Personen grundsätzlich möglich werden.
Die Begründung einer Verantwortungsgemeinschaft bedarf der notariellen Beurkundung, eine Registrierung beim Standesamt ist hingegen nicht vorgesehen. Auch wenn die Verantwortungsgemeinschaft auf den ersten Blick an den französischen pacte civil de solidarité (PACS) erinnert, welcher in Frankreich bereits 1999 als Alternative zur Ehe etabliert wurde und sich zahlenmäßig fast gleicher Beliebtheit erfreut (das Nationale Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien (Insee) gibt für 2022 241.710 Eheschließungen und 209.827 neu begründete PACS an), hat die Verantwortungsgemeinschaft einen anderen Fall vor Augen. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers keine „Ehe light“ darstellen, sondern der Verantwortungsübernahme in Näheverhältnissen gerecht werden, dabei jedoch deutlich von den gesetzlichen Regelungen für verheiratete Paare abweichen.
Nicht geregelt werden durch die Verantwortungsgemeinschaft deshalb Aspekte, die aufgrund der besonderen Stellung der Ehe dieser vorbehalten bleiben sollen. Hierzu zählen unter anderem das Namens-, Abstammungs- und Sorgerecht, das Adoptionsrecht sowie insbesondere auch die erb- und steuerrechtlichen Folgen. Der französische PACS beinhaltet im Gegensatz hierzu sowohl steuer- als auch erbrechtliche Vorteile. Soweit auf das Eckpunktepapier tatsächlich ein entsprechender Gesetzesentwurf folgt und die Verantwortungsgemeinschaft wie geplant gesetzlich ausgestaltet wird, bleibt mit Spannung zu erwarten, ob sich das Modell in der Praxis bewährt. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die Regelung von Näheverhältnissen eines neuen familienrechtlichen Instruments bedarf. Wenn Personen füreinander Verantwortung übernehmen möchten, können sie bereits jetzt die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und etwa Vollmachten erteilen oder Partnerschaftsverträge schließen.
Erschienen in der Neuen Zeitschrift für Familienrecht (NZFam) Ausgabe 5/2024