Nur weil es schön beginnt, endet es leider nicht immer schön. Ganz im Gegenteil.
In Ballungsgebieten wird jede 2. Ehe geschieden. Da Paare im Fall der Trennung bzw. Scheidung naturgemäß ein weniger harmonisches Verhältnis pflegen als zu Zeiten einer intakten Ehe, werden Rechtsansprüche im Scheidungsfall auch entsprechend außergerichtlich und auch gerichtlich durch Scheidungsanwälte durchgesetzt und von Familiengerichten entschieden.
1. Zugewinnausgleich:
Die Zugewinngemeinschaft gilt, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ab dem Tag der Eheschließung. Sie endet an dem Tag, an dem der Ehescheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Wenn ein Ehepartner während dieser Zeit einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, wird dieser im Scheidungsfall ausgeglichen. Man schaut sich also bei jedem Ehegatten an, was an Vermögen am Tag der Eheschließung vorhanden war und zieht ggf. die Schulden ab (sog. Anfangsvermögen). Dann ermittelt man, was bei beiden Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung da ist abzüglich der ggf. vorhandenen Schulden (sog. Endvermögen). Wer nach dieser Rechnung mehr Vermögen während der Ehe hinzuerworben hat, muss die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinn und dem Zugewinn seines Ehepartners ausgleichen. Zu beachten ist, dass seit der Reform des Zugewinnausgleichs zum 1.9.2009 auch negatives Vermögen und zwar sowohl beim Anfangsvermögens als auch beim Endvermögen eine Rolle spielt. Zudem wurden im Zuge der Reform die Auskunftsansprüche erweitert, so dass jetzt auch Auskunft über das vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Trennung besteht.
Rente/ Versorgungsausgleich:
Aufgeteilt werden bei der Scheidung nicht nur Vermögen (Immobilien, Unternehmen, Aktien, Geld etc), sondern auch die Rentenansprüche. Diese werden von den Familienrichtern berechnet. Beide Ehegatten müssen die Hälfte der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig auf den anderen Ehegatten übertragen. Dies gilt nicht nur für gesetzliche Rentenanwartschaften, sondern für sämtliche Rentenanwartschaften (auch betrieblichen Rentenanwartschaften, Versorgungswerk Ärzte, Rechtsanwaltschaft etc.)
Trennungsunterhalt, Nachehelicher Unterhalt:
Für die Zeit zwischen der Trennung von Eheleuten bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Nach der Scheidung können ebenfalls Unterhaltsansprüche bestehen (sog. nachehe¬lichen Unterhalt). Unterhaltsansprüche können aus vielen Gründen bestehen. Betreuung eines Kindes, Arbeitslosigkeit, Krankheit sind einige Gründe, die zu Unterhaltsansprüchen führen. Unterhaltsansprüche bestehen auch dann, wenn keiner dieser Gründe vorliegt, allein deshalb, weil ein Ehegatte mehr verdient als der andere Ehegatte. Nacheheliche Unterhaltsansprüche können unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein. Die Unterhaltshöhe kann beim nachehelichen Ehegattenunterhalt herabgesetzt werden. Zudem ist an die zeitliche Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu denken.