Sittenwidrigkeit des Ehevertrags & wie man sie vermeidet

Kommt es zu einer gerichtlichen Überprüfung des Ehevertrags, kann es vorkommen, dass das Gericht diesen für unwirksam erklärt. Denn: Ein Ehevertrag ist sittenwidrig – und damit unwirksam – wenn er einen Ehegatten objektiv unangemessen benachteiligt.

Schließt der Ehevertrag einzelne Scheidungsfolgen aus, führt dies regelmäßig noch nicht zur Sittenwidrigkeit. Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wird in der Regel von den Gerichten gebilligt, wenn zumindest der Betreuungsunterhalt im Hinblick auf Kinder aufrechterhalten bleibt. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für sich genommen meist rechtlich unbedenklich, soweit beide Ehegatten während der Ehe eigene Versorgungsanwartschaften erwerben. Der Zugewinnausgleich gehört ist ohnehin nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben und kann daher in der Regel nach Belieben modifiziert und ausgeschlossen werden.

Der BGH hat zudem ausdrücklich ein überwiegendes legitimes Interesse des Unternehmers anerkannt, sein Unternehmen durch die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen, um damit die Lebensgrundlage für die Familie zu erhalten.
Doch auch wenn der ehevertragliche Ausschluss von einzelnen Scheidungsfolgen noch nicht zur Sittenwidrigkeit führt, so wird dennoch eine Gesamtwürdigung durch das Gericht vorgenommen. Häufen sich die Einzelmaßnahmen, kann ein Ehevertrag dennoch für unwirksam erklärt werden. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH der Fall, wenn das Zusammenwirken aller im Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.
Der Ehevertrag ist demnach dann sittenwidrig, wenn er den anderen Ehegatten einseitig belastet (objektiv) und zudem eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers gegeben ist (subjektiv). In dem unausgewogenen Vertragsinhalt muss sich somit seine auf ungleiche Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz widerspiegeln.

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