Unwirksamkeit eines Ehevertrages

Die grundsätzlich im Zivilrecht geltende Vertragsfreiheit wird bei der Gestaltung von Eheverträgen eingeschränkt. Ohne eine sorgfältige Auswahl und Formulierung der Regelungen läuft man Gefahr, dass einzelne Klauseln oder auch der ganze Vertrag unwirksam sind. Eheverträge unterliegen der sogenannten richterlichen Inhaltskontrolle, durch die die Vertragsfreiheit eingeschränkt wird. Auch wenn nicht der gesamte Vertrag unwirksam ist, können daher einzelnen Regelungen vom Gericht abgeändert, also angepasst werden.

Während einige Punkte wie z.B. der Kindesunterhalt und der Trennungsunterhalt der Ehegatten nur sehr eingeschränkt zur Disposition der Ehegatten stehen, ist bei anderen Themen – wie etwa dem Güterrecht – der Vertragsfreiheit fast keine Grenzen gesetzt. In jedem Fall sollten Vorgaben insbesondere des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs beachtet werden, da es sonst zur Unwirksamkeit eines Ehevertrages kommen kann.

In einer Grundsatzentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht eine einseitige Lastenverteilung, die unter Ehegatten, die nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft ist, für unwirksam erklärt. Im Wege einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle sei dabei darauf zu achten, dass es nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung eines der Ehegatten komme und das Kindeswohl gewahrt sei.

Bei der Beurteilung des Kindeswohls ist zu beachten, dass es hier nicht um die Beziehung der Ehegatten zueinander geht, sondern um Rechte Dritter, also Kinder. Entscheidend für die Wirksamkeit bzw. Sittenwidrigkeit ist stets der konkrete Einzelfall mit all seinen Gegebenheiten. Dabei kommt es nicht nur auf den Vertragsschluss an, sondern auch darauf, wie der Vertrag dann tatsächlich gelebt wird.

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