Das Gesetz kennt vier Güterstände:
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
- Deutsch-Französischer Wahlgüterstand
Sofern die Ehegatten vor der Ehe oder auch während der Ehe nichts anderes durch einen Ehevertrag geregelt haben, gilt ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft kann hingegen durch einen Ehevertrag, auch noch während der Ehe, vereinbart werden.
Die Zugewinngemeinschaft ist der häufigste Güterstand. Dabei verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen grundsätzlich selbstständig. Am Ende der Ehe besteht dann ggf. ein Anspruch auf Zugewinnausgleich
Entscheiden sich die Paare für die Gütertrennung und regeln dies in einem entsprechenden, notariellen Ehevertrag, zeigen sich, was die Vermögensverwaltung während der Ehe anbelangt, zunächst keine Unterschiede zur Zugewinngemeinschaft. Jeder verwaltet sein Vermögen eigenständig. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft entsteht nach Beendigung der Ehe jedoch kein Ausgleichsanspruch.
Die Gütergemeinschaft stellt den seltensten Fall der Güterstände dar. Während der Ehe können die Ehepartner nur gemeinsam über ihr Vermögen verfügen, was wenig praxistauglich und nur selten gewünscht ist.