Das Vorfeld der Scheidung – Die Trennung

Geht eine Ehe in die Brüche, wirft nicht erst eine Scheidung, sondern bereits die Trennung einige wichtige Rechtsfragen auf. Mit den richtigen Informationen lassen sich dabei frühzeitig die Weichen stellen.

Die Ehewohnung:
Durch eine Trennung ändern sich zunächst einmal weder die Eigentumsverhältnisse (Grundbuch) noch etwaige Mietverhältnisse. In der Regel wird einer der Ehegatten ausziehen oder die Trennung wird zunächst innerhalb der gemeinsamen Räumlichkeiten vollzogen.

Eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten kennt das Familienrecht nur im Rahmen der Härteklausel des § 1361 b BGB. Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

Sorgerecht und Umgangsrecht:
Besonders schwierig sind bei der Trennung die Rechtsfragen, die die Kinder betreffen. Hier stehen nicht die Interessen der Eltern, sondern das Kindeswohl im Vordergrund. Bei verheirateten Paaren üben die Ehegatten in den allermeisten Fällen das Sorgerecht gemeinsam aus, bei unverheirateten Paaren hat immer noch häufig auch nur ein Elternteil (meist die Mutter) das alleinige Sorgerecht. Wie auch im Scheidungsverfahren können Streitfragen zum Sorgerecht beim Familiengericht anhängig gemacht werden.

Ebenso wichtig im weiteren Miteinander einer auseinanderfallenden Familie ist das Umgangsrecht und Besuchsrecht. Das Recht geht dabei grundsätzlich davon aus, dass betroffene Kinder auch nach einer Trennung Umgang mit beiden Elternteilen - sowie anderen Familienmitgliedern haben sollten. Mehr dazu: Sorgerecht & Umgangsrecht

Unterhalt bei Getrenntlebenden: Das Familienrecht regelt den Unterhalt der Getrenntlebenden in § 1361 BGB wie folgt:

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrenntlebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Mehr Informationen zu den Unterhaltsverpflichtungen von getrenntlebenden Ehegatten: Trennungsunterhalt

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