Internationale Kindesentführung ist ein ernstes Problem, das immer häufiger vorkommt. Dies trifft besonders auf Fälle zu, in denen ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland entführt oder dort zurückhält.
Der Fall Christina Block ist ein aktuelles Beispiel dafür, wie das HKÜ-Abkommen in der Praxis angewendet werden kann. Christina Block, Tochter des Unternehmers Eugen Block, und ihr Ex-Mann Stephan Hensel haben vier gemeinsame Kinder. Nach der Scheidung befinden sich zwei der gemeinsamen Kinder bei Stephan Hensel in Dänemark. Die Kinder Klara (12 Jahre) und Theodor (9 Jahre) kehrten von einem Besucherwochenende beim Vater in Dänemark nicht nach Deutschland zurück.

Haager Übereinkommen regelt Aspekte für internationale Kindesentführung

Das HKÜ-Verfahren, auch bekannt als Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, ist ein internationales Übereinkommen, das den Schutz von Kindern vor internationaler Entführung sicherstellen soll. Es wurde im Jahr 1980 von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht verabschiedet und ist mittlerweile von 92 Staaten ratifiziert worden. (Informationen auf: https://www.hcch.net)

Das HKÜ bietet einen rechtlichen Rahmen für die Lösung von internationalen Kindesentführungen. Es ist auf Kinder anwendbar, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und gilt nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten.

Eine internationale Kindesentführung liegt vor, wenn ein Elternteil oder eine andere Person, die das Sorgerecht für das Kind hat, dieses ohne die Zustimmung des anderen Elternteils aus seinem Heimatland widerrechtlich in ein anderes Land verbringt oder in diesem zurückhält und das Kind unmittelbar davor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitglied-/Vertragsstaat hatte. Verbringen meint dabei die Herausnahme des Kindes auf seinem gewöhnlichen Lebensraum, wo es sich in der Obhut einer Person befand, die ihm gegenüber rechtmäßig ein Sorgerecht ausübte. Dem gleichgestellt ist das Zurückhalten, also die Weigerung, das Kind nach seinem Auslandsaufenthalt, dem die Person, die das Sorgerecht ausgeübt, zugestimmt hatte, in seine bisherige Umwelt wieder einzugliedern.
Das HKÜ-Verfahren soll eine schnelle und effiziente Lösung für die Rückführung der Kinder bieten.
Wenn eine internationale Kindesentführung stattgefunden hat, muss das Gericht demgemäß eine Rückführung des Kindes anordnen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Beide Länder sind Vertragsstaaten des HKÜ
  • Durch die Entführung (sei es durch Verbringen des Kindes oder Zurückhalten des Kindes) wurde das Sorgerecht des verbliebenen Elternteils verletzt
  • Kind ist unter 16 Jahre alt
  • die Rückführung wurde innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens beantragt (sog. Jahresgrenze)

Es ist dabei zu beachten, dass eine Rückführungsanordnung nicht erlassen werden kann, wenn bestimmte Ausnahmen vorliegen, die regelmäßig sehr restriktiv ausgelegt werden (Art. 13 HKÜ).

  • Wenn die Rückführung des Kindes zu einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens führt oder es auf andere Weise in eine unzumutbare Situation versetzt, kann die Rückführung unterbleiben. Dabei muss sich die Gefährdung als erheblich, konkret und aktuell darstellen.
  • Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass entführte Kinder wieder zurückgeführt werden müssen, ist, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt. Dabei muss das Kind ein Alter und eine Reife erlangt haben, um diesen Willen zu berücksichtigen.

Wenn man von einer internationalen Kindesentführung betroffen ist, kann man sich in den Vertragsstaaten des HKÜ auch an die zentralen Behörden wenden. Das ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz:https://www.bundesjustizamt.de/DE/Home/Home_node.html

Rechtlichen Rat bei Kindesentführungen einzuholen, ist in jedem Fall sinnvoll. Wir beraten Sie hierzu gerne!

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