Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind, später heiraten oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Eine gemeinsame Sorgeerklärung muss beim Jugendamt oder Notar abgegeben werden und bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mutter. Seit dem Gesetz zur Reform der elter¬lichen Sorge nicht mitein¬ander verheirateter Eltern und dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, welche 2013 in Kraft traten, ist es dem nichtehelichen leiblichen Vater nun leichter möglich, die rechtliche Vaterschaft auch ohne Zustimmung der Mutter zu erhalten.
Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes. Sie endet grds. mit Volljährigkeit des Kindes.
Die Personen¬sorge umfasst die tatsächliche Sorge für das Wohler¬gehen des Kindes, die Pflege, die Beaufsichtigung und Erziehung, die medizinische Versorgung, das Schulbestimmungsrecht, das Recht der Namensgebung, die Gesundheitsfürsorge sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Entscheidung über die religiöse Erziehung.
Die Vermögenssorge umfasst alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.
Der Grundsatz, dass die Eltern die Sorge gemeinsam und im gegenseitigen Einvernehmen ausüben, besteht im Falle einer Trennung zwar fort, beschränkt sich aber nur noch auf Entscheidungen von erheblicher Bedeutung. Über Fragen des täglichen Lebens kann derjenige Elternteil alleine entscheiden, bei dem das Kind lebt oder sich gerade aufhält.
Angele¬gen¬heiten von erheblicher Bedeutung, die beide Eltern nur gemeinsam entscheiden können, sind z. B. Kinder¬gar¬ten¬besuch, Einschulung/Schulwechsel, Berufswahl/Ausbildung, Operationen, Aufenthalt des Kindes, Ausweis- und Passerteilung.
Angelegenheiten des täglichen Lebens sind z. B. Hausaufgaben, Freizeitgestaltung, normale Arztbesuche, Kleidung, Essen, Schlafenszeiten, Fernsehkonsum, etc.
Stellt ein Elternteil jedoch einen Antrag beim Familiengericht, so kann dieses die elterliche Sorge ganz oder teilweise einem Elternteil alleine übertragen. Die Entziehung des Sorgerechts ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.