Das Umgangsrecht regelt die Besuche und Kontakte der Eltern und anderer Personen zu dem Kind. Es gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört auch der Brief-, Email- oder Telefonkontakt.

Eine Regelung des Umgangs wird erforderlich, wenn sich die Eltern trennen.

Grundsätzlich hat jeder Elternteil das Recht und auch die Pflicht auf Umgang mit seinem Kind. Ebenfalls ein solches Recht haben Großeltern, Geschwister und Personen, die mit dem Kind in enger sozial-familiärer Beziehung gelebt haben. Seit 2013 hat zudem der zwar biologische aber nicht rechtliche Vater ein Umgangsrecht auch ohne eine bereits bestehende sozial-familiäre Beziehung, wenn ein ernsthaftes Interesse besteht, eine solche Beziehung herzustellen.

Das Recht auf Umgang findet seine Grenze dort, wo das Kindeswohl gefährdet ist. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass der Umgang den Bedürfnissen des Kindes entspricht.

Werden sich die Eltern diesbezüglich nicht einig und kommt es folglich zum Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht über die genaue Ausgestaltung. Es beschließt eine für beide Elternteile verbindliche Umgangsregelung.

Dabei haben sich im Laufe der Zeit verschiedene Umgangsmodelle ergeben, die unterschiedlich gut auf die jeweilige Familiensituation passen (u.a. Wechselmodell, Residenzmodell). Die Modelle unterscheiden sich dabei in der Dauer und Häufigkeit der jeweiligen Besuche. Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des passenden Modells sind dabei das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes sowie die Entfernung der Elternwohnsitze und deren Verhältnis zueinander. So setzt beispielsweise das sog. Wechselmodell grundsätzlich eine hohe Kooperationsbereitschaft beider Elternteile voraus, was bei zerrütteten Verhältnissen schwierig ist.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts wirkt sich schließlich auch auf unterhaltsrechtliche Ansprüche aus.

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