Der Zugewinn wird für jeden Ehegatten getrennt ermitteln.
Er ergibt sich aus der Differenz des Anfangsvermögens zum Endvermögen. Das Anfangsvermögen umfasst alle Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung, abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten. Das Endvermögen im Zeitpunkt der Scheidung umfasst dabei auch etwaige Wertsteigerungen.
Die Differenz dieser Vermögenswerte ergibt den Zugewinn. Dieser kann jedoch nicht weniger als Null betragen.
Zur Veranschaulichung soll das folgende Rechenbeispiel dienen:
Die Ehefrau hat bei Eheschließung ein Anfangsvermögen von 0 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung beträgt ihr Vermögen 1.000 Euro. Ihr Zugewinn beträgt also 1.000 Euro.
Der Ehemann hat bei Eheschließung ein Anfangsvermögen von 1.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung beträgt sein Vermögen 0 Euro. Sein Zugewinn beträgt also 0 Euro.