Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand dar. Das bedeutet, dass wenn die Ehegatten keine Vereinbarung treffen, sie in Zugewinngemeinschaft leben. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet (in der Regel durch Scheidung), kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entstehen. Dieser muss von dem Anspruchsinhaber geltend gemacht werden.
Zugewinnausgleich
Mit der Eheschließung werden die Vermählten automatisch in den gesetzlichen Güterstand übergeführt – die Zugewinngemeinschaft. Das Gesetz ist geschrieben für die klassische Hausfrauenehe, in der die erwerbslose erziehende Ehefrau am Vermögenserwerb des verdienenden Ehegatten angemessen beteiligt werden soll.
Kommt es zur Scheidung, so wird der Vermögenzuwachs ausglichen, also der Zugewinn. Der Zugewinn umfasst das gesamte während der Ehe erworbene Vermögen. Der Ausgleichanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der Zugewinn wird bewertet und beziffert, um den Ausgleichsanspruch zu errechnen.
Wann erfolgt ein Zugewinnausgleich?
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Der Zugewinn wird für jeden Ehegatten getrennt ermitteln.
Er ergibt sich aus der Differenz des Anfangsvermögens zum Endvermögen. Das Anfangsvermögen umfasst alle Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung, abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten. Das Endvermögen im Zeitpunkt der Scheidung umfasst dabei auch etwaige Wertsteigerungen.
Wann entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch?
Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, so kann der andere Ausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz verlangen.
In dem obigen Beispiel könnte demnach der Ehemann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 500 Euro von der Ehefrau verlangen. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch stets auf das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten beschränkt.
Gestaltungsmöglichkeiten beim Zugewinnausgleich
Da der Ausgleichsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, dürfe es gerade für Unternehmer interessengerecht sein, bestimmte Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen von den gesetzlichen Regelungen auszunehmen. Insofern kann ein im Vorfeld geschlossener Ehevertrag oder eine im Nachhinein getroffene Scheidungsvereinbarung eine interessengerechte Lösung bieten. Auch für Privatpersonen bieten sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.