Die Zahl der Paare, in denen die Eltern eine jeweils andere Staatsangehörigkeit haben, ist in der Vergangenheit gestiegen. Auch die Zahl der deutschen Staatsangehörigen, die mit Ihrem Kind im Ausland leben oder binationale Paare, die mal hier und mal dort leben ist deutlich gestiegen. Kindesentführungen liegen vor, wenn das Kind gegen den Willen des anderen Elternteils in einen anderen Staat verbracht und dort zurückgehalten (z.B. weil es von einer Urlaubsreise nicht zurückkehrt).
Wenn ein Elternteil oder eine andere Person Deutschland mit einem bisher hier lebenden Kind unter Verletzung eines hier geltenden Sorgerechts verlässt, kann der zurückgelassene Elternteil bzw. sonst Sorgeberechtigte seine Rechte auf verschiedene Weise geltend machen.
Internationale Abkommen zu Kindesentführung
Die deutschen Sorge- und Umgangsrechtsregelungen allein helfen in diesen Fällen nicht weiter. Die Lösung solcher grenzüberschreitenden Fälle findet sich vielmehr unter Zuhilfenahme einschlägiger internationaler Abkommen. Insbesondere das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) regelt die oben beschriebenen Fälle.
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen gilt für Deutschland gegenüber mehr als 80 anderen Staaten. Es erleichtert die Rückführung des Kindes nach Deutschland und verpflichtet die anderen Staaten, die Rückführung des Kindes herbeizuführen.
Zur Durchsetzung der Rückführung kann sich der zurückgelassene Elternteil an das Bundesamt für Justiz als deutsche zentrale Behörde wenden. Er kann sich auch direkt an die ausländische zentrale Behörde oder unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des anderen Staates wenden.
In jedem Fall bedarf ein Fall von internationaler Kindesentführung schnellstmöglich die eingehende Prüfung des Einzelfalls in Kenntnis der einschlägigen internationalen Abkommen mitsamt ihrer Vertragsstaaten, sowie die Kenntnis der behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung der Rückführung. Dabei unterstützen wir Sie gerne.